Pressemitteilungen vom 12.11.2025

Arbeitsgericht Erfurt bestätigt: Keine Arbeitskämpfe in diakonischen Einrichtungen

Arbeitskämpfe bleiben im Sophien- und Hufeland Klinikum Weimar untersagt. Das hat das Arbeitsgericht Erfurt am 12. November 2025 im Hauptsacheverfahren gegen die Gewerkschaft ver.di entschieden (Az. 5 Ca 1304/24). Nach mehrfachen Streikandrohungen und -aufrufen hatten im vergangenen Jahr die Evangelische Kirche Mitteldeutschland (EKM), die Diakonie Mitteldeutschland und das betroffene Klinikum Klage erhoben. Sie berufen sich auf das im Grundgesetz garantierte Recht der kirchlichen Selbstbestimmung und auf den sogenannten Dritten Weg der kirchlichen Arbeitsrechtssetzung, der Arbeitskampfmittel wie Streiks in evangelischen und diakonischen Einrichtungen ausschließt.

„Nachdem die Gewerkschaft bereits mehrfach in Eilverfahren unterlegen war, hat das Arbeitsgericht nun auch ganz grundsätzlich die Streikaufrufe und -drohungen für unrechtmäßig erklärt“, erklärte Oberkirchenrat Christoph Stolte, Vorstandsvorsitzender der Diakonie Mitteldeutschland. Kirche und Diakonie setzen bei der Tarifgestaltung auf Verständigung und Konsens als Grundprinzip. Die Arbeitsbedingungen werden für kirchliche und diakonische Einrichtungen durch die unabhängigen Arbeitsrechtlichen Kommissionen festgelegt, die paritätisch mit gewählten Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer besetzt sind. Kommt es zu keiner Einigung, gibt es eine verbindliche Schlichtung. „Der Dienst an den uns anvertrauten Menschen kann nach christlichem Selbstverständnis nicht suspendiert werden; die verbindliche Schlichtung ermöglicht deshalb Konfliktlösungen ohne Arbeitskampf. Dieser Weg ist heute bestätigt worden.“

Zum Hintergrund: Die Gewerkschaft ver.di hatte im vergangenen Jahr mehrfach mit Streikmaßnahmen gedroht und Tarifverhandlungen außerhalb des kirchlichen Rahmens gefordert. Das betroffene evangelische Klinikum hatte wiederholt darauf verwiesen, dass es keine eigenständigen Tarifverhandlungen führen kann.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die unterlegene Gewerkschaft kann dagegen in Berufung gehen.