Gemeinsame Pressemitteilung: Der beim Arbeitsgericht Erfurt eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Warnstreik-Aufruf (siehe Diakonie-Pressemitteilung vom 26. Juli) hatte Erfolg. Verdi wurde es untersagt, zu einem Warnstreik am 1. August im evangelischen Sophien- und Hufeland-Klinikum Weimar aufzurufen, einen solchen zu organisieren oder durchzuführen. Damit wurden Störungen in den Betriebsabläufen und mögliche Nachteile für Patientinnen und Patienten verhindert.
Die Evangelische Kirche Mitteldeutschland (EKM), die Diakonie Mitteldeutschland und das betroffene Klinikum hatten sich gezwungen gesehen, die Gewerkschaft im einstweiligen Rechtsschutz auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, da ver.di trotz einer eingereichten Unterlassungsklage zu einem Warnstreik aufgerufen hatte.
Für das kirchliche Sophien- und Hufeland-Klinikum Weimar gelten die in Kirchengesetzen und nach Satzung der Diakonie Mitteldeutschland geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien, die als Tarifsystem anerkannt sind. Die wiederholten Androhungen von Warnstreiks und Streik durch Verdi widersprechen dem verfassungsgemäßen Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Kirche und Diakonie klagen deshalb vor dem Arbeitsgericht Erfurt, um Verdi jede Art von Arbeitskampfmaßnahmen grundsätzlich zu untersagen (siehe Diakonie-Pressemitteilung vom 22. Juli).
Hintergrund: Mehrfach hatte die Gewerkschaft bereits mit Streikmaßnahmen gedroht und Tarifverhandlungen außerhalb des kirchlichen Rahmens gefordert. Und dass, obwohl das betroffene evangelische Krankenhaus wiederholt klargestellt hatte, dass es nicht befugt sei, in Tarifverhandlungen mit der Gewerkschaft einzutreten und Streikmaßnahmen in kirchlich-diakonischen Einrichtungen unzulässig seien. Da Verdi mit der Vorbereitung von Streikmaßnahmen begonnen hatte, reichten Kirche, Diakonie und Klinikum Klage auf Unterlassung gegen Verdi ein.
Oberkirchenrat Christoph Stolte, Vorstandsvorsitzender der Diakonie Mitteldeutschland, hatte Verdi aufgerufen, sich in die Tarifgestaltung im Rahmen des geltenden Kirchenrechts einzubringen. Jede Gewerkschaft hat die Möglichkeit, sich in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen zu beteiligen. Die Arbeitsrechtliche Kommission arbeitet unabhängig und ist an keine Weisungen gebunden. Die Kommission ist paritätisch mit jeweils gewählten Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer besetzt, Verständigung und Konsens sind Grundprinzip. Das Verfahren ist in einem Kirchengesetz geregelt, jede Entscheidung ist transparent und begründet. Streik und Aussperrung sind nicht zulässig.