Meldungen/ Hinweise/ Beschwerden
Menschen Schutz geben und zu ihrem Recht verhelfen, ist Teil unseres Auftrages in der Nächstenliebe. Zudem gibt es gesetzliche Verpflichtungen und selbstgewählte, verbindliche Regelungen, in denen wir als Organisation individuelle Schutzrechte für Personen umsetzen. Auf dieser Seite bieten wir eine Übersicht mit den Anwendungsgebieten, Direktkontakten und gesetzlichen Quellen zu differenzierten Melde- und Schutzverfahren.
Allgemeine Beschwerdestelle der Geschäftsstelle
Beschwerden von Mitgliedsorganisationen gegenüber Mitarbeitenden und Vorgängen in der Geschäftsstelle der Diakonie Mitteldeutschland, Beschwerden zu innerverbandlichen Vorgängen, Hinweise von Klientinnen und Klienten gegenüber Einrichtungen und Diensten unserer Mitgliedsorganisationen und ähnliches werden hier vertraulich aufgenommen. Der Beschwerdeprozess ist Teil der inneren Organisationsabläufe der Diakonie Mitteldeutschland und durch Maßgaben des Qualitätsmanagements strukturiert. In der Beschwerdeaufnahme wird geprüft, inwieweit gesetzliche Vorgaben nach Hinweisgeberschutzgesetz, nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz oder Fälle sexualisierter Gewalt zu berücksichtigen sind.
Wer kann sich beschweren?
Mitarbeitende und Leitungsverantwortliche in Mitgliedseinrichtungen der Diakonie Mitteldeutschland und Klientinnen und Klienten beziehungsweise Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen und Diensten
in der Mitgliedschaft in der Diakonie Mitteldeutschland.
Ebenso Mitarbeitende der Geschäftsstelle der Diakonie Mitteldeutschland.
Gleichbehandlung/ Antidiskriminierung
Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Der Schutz vor Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf ist ein Schwerpunkt des AGG.
Wer kann sich beschweren?
Alle Beschäftigten der Geschäftsstelle der Diakonie Mitteldeutschland im Sinne des § 6 Abs. 1 und 3 AGG, insbesondere auch zur Berufsausbildung Beschäftigte, Bewerber und Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, sofern die Benachteiligung im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
www.gesetze-im-internet.de/agg/
Arbeitsgerichtsgesetz § 61b Klage wegen Benachteiligung
www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__61b.html
Handlungsleitfaden der Beschwerdestelle gemäß § 13 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) der Geschäftsstelle der Diakonie Mitteldeutschland und zu Präventionsmaßnahmen gemäß § 12 Abs. 2 AGG.
Gemeinsame Meldestelle für Fälle sexualisierter Gewalt
in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, der Evangelischen Landeskirche Anhalts und der Diakonie Mitteldeutschland
Besteht ein begründeter Verdacht auf sexualisierte Gewalt in Orten, Veranstaltungen oder Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM), der Evangelischen Landeskirche Anhalts und der Diakonie Mitteldeutschland, ist die Meldestelle in Kenntnis zu setzen. Die Beratungsstelle „Kind im Zentrum“ in Wittenberg wurde vertraglich durch die EKM, die Evangelische Landeskirche Anhalts und die Diakonie Mitteldeutschland als Gemeinsame Meldestelle beauftragt.
Wer kann etwas melden?
Jede Person, die einen begründeten Verdacht auf sexualisierte Gewalt im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, der Evangelischen Landeskirche Anhalts und der Diakonie Mitteldeutschland hegt.
Jede Person hat auch die Möglichkeit, sich zur Einschätzung eines Vorfalls von der Meldestelle beraten zu lassen.
Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 18. April 2021
www.kirchenrecht-ekm.de/document/48106
Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 15. November 2021
www.kirchenrecht.uni-halle.de
Richtlinie der Diakonie Mitteldeutschland zur Umsetzung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission
Mitteldeutschland
Mit der Veröffentlichung der „ForuM“-Studie zu früheren Fällen sexualisierter Gewalt in der Evangelische Kirche und der Diakonie Anfang des Jahres 2024 wurden weitere Schritte der Aufarbeitung angekündigt. Inzwischen hat daraufhin eine Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission (URAK) in Mitteldeutschland ihre Arbeit aufgenommen.
Zu den grundsätzlichen Aufgaben einer URAK zählen quantitative Erhebungen von Fällen sexualisierter Gewalt, um deren Ausmaß zu erkennen und eine qualitative Analyse zur Identifikation von Strukturen, die sexualisierte Gewalt ermöglichen und erleichtern sowie deren Aufdeckung erschweren. Die URAK bietet Unterstützung und Beratung bei der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt und die Untersuchung und Evaluierung des administrativen Umgangs mit Betroffenen, Täterinnen und Tätern bzw. Beschuldigten und weiteren Beteiligten. Die spezifischen Fragestellungen und Ziele der URAK Mitteldeutschland werden noch genauer ausgearbeitet und bei Bedarf angepasst.
Zum Verbund Mitteldeutschland zählen die Evangelische Kirche Mitteldeutschland (EKM), die Evangelische Landeskirche Anhalts und die Diakonie Mitteldeutschland. Die Kommission ist besetzt mit zwei Mitgliedern der Betroffenenvertretung, den zwei Wissenschaftlerinnen Prof. Dr. Sandra Meusel (Vorsitzende) und Prof. Dr. Anna Kasten (stellvertretende Vorsitzende), dem Wissenschaftler Prof. Dr. Johannes Herwig-Lempp und zwei Vertreterinnen und Vertreter der tragenden kirchlichen Organisationen. Kathrin Schröder (Moderatorin und Traumabegleiterin) und Diana Zierold (geschäftsführende Referentin der URAK Mitteldeutschland) begleiten und unterstützen die Kommission.
Prof. Dr. Sandra Meusel
E-Mail: urak-md@hs-nordhausen.de
Anerkennungsleistungen für Betroffene sexualisierter Gewalt
Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM), die Evangelische Landeskirche Anhalts und die Diakonie Mitteldeutschland stellen sich dem Leid und dem Schmerz der von sexualisierter Gewalt im Raum der Kirchen betroffenen Menschen und der damit verbundenen Schuld und Verantwortung von Kirche und Diakonie. In einer gemeinsamen Anerkennungskommission, die unabhängig entscheidet und nicht an Weisungen eines kirchenleitenden Organs oder einer anderen Stelle aus Kirche und Diakonie gebunden ist, werden Möglichkeiten finanzieller Hilfe in Anerkennung der erlittenen Gewalt entschieden.
Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts sind Teil eines individuellen Anerkennungs- und Unterstützungssystems, mit dem die beteiligten Kirchen und die Diakonie ihrer institutionellen Verantwortung für die Fälle von sexualisierter Gewalt gerecht werden möchten, die Menschen in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen erlitten haben.
Leistungsberechtigt sind alle Personen, die als Kinder, Jugendliche, Heranwachsende oder Schutzbefohlene von haupt- oder ehrenamtlich Mitarbeitenden in Kirche oder Diakonie sexuell missbraucht worden sind. Weitere Informationen, Kontakt und Beratung finden Sie hier.
Hinweisgeberschutzgesetz (Rechtsschutz für „Whistleblower“)
Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Personen schützen, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Kenntnisse über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen erlangt haben und diese melden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Rechtsverstößen. Aus den Hinweisen dürfen ihnen keine beruflichen Nachteile erwachsen. Deshalb ist auch die Identität der Hinweisgebenden zu schützen. Durch eine interne Meldestelle (die nicht Teil der Organisation der Diakonie Mitteldeutschland ist) wird sachliche Objektivität im Umgang und professionelle Bearbeitung eingehender Hinweise nach den strengen Vorgaben des Gesetzes gewährleistet. Mit der Aufgabe der internen Meldestelle wurde die Rechtsanwaltskanzlei Althammer & Kill beauftragt.
Wer kann sich beschweren?
Alle Beschäftigten in der Geschäftsstelle der Diakonie Mitteldeutschland, auch vormalige Beschäftigte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mitarbeitende einer Mitgliedsorganisation sind an die Meldestelle ihres Anstellungsträgers verwiesen.
Vertrauliche Hinweisgebung und Informationen: diakonie-mitteldeutschland.ak-compliance.de
Neben der Nutzung der internen Meldestelle der Geschäftsstelle der Diakonie Mitteldeutschland besteht außerdem die Möglichkeit, sich an die externe Meldestelle zu wenden. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz unter www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes.
Gesetzliche Grundlage: www.gesetze-im-internet.de/hinschg
Richtlinie für das Verfahren vor der internen Meldestelle der Diakonie Mitteldeutschland gemäß § 12 des Hinweisgeberschutzgesetzes.
