Verhinderungspflege

Auch pflegende Angehörige werden hin und wieder krank oder haben einen Urlaub nötig. In solchen Fällen bietet sich die Verhinderungspflege an. Das pflegebedürftige Familienmitglied begibt sich für die Zeit, in der der pflegende Angehörige verhindert ist, in die Hände eines professionellen Pflegedienstes.

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht erst, wenn die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt worden ist. Dem Pflegebedürftigen stehen jährlich maximal 1.612 Euro zur Verfügung, die in einem solchen Fall für eine Unterstützung an maximal 42 Tagen im Jahr genutzt werden können. Dabei müssen Sie die zur Verfügung stehenden Tage nicht auf einmal nutzen. Für die Verhinderungspflege können zudem 50 % der Kurzzeitpflege angerechnet (kombiniert) werden, sofern für diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Somit würde sich der bereitgestellte Betrag für die Verhinderungspflege auf 2.418 Euro erhöhen.

Eine Stückelung oder eine stundenweise Nutzung ist ebenfalls möglich. Diese muss im Voraus nicht gesondert beantragt werden. Den Pflegekassen sind zur Abrechnung der Verhinderungspflege ausschließlich die Belege vorzulegen.