Referentenentwurf zum KiFöG Sachsen-Anhalt - Es bewegt sich etwas. Aber in welche Richtung?

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Nancy Wellenreich
Referentin Jugendhilfe und Kindertagesstätten Sachsen-Anhalt

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(13. Juli 2018, Update vom 12.09.2018) Nachdem im Mai 2018 ein Eckpunktepapier der Landesregierung zur KiFöG Novellierung veröffentlicht wurden, liegt nun auch seit 11. Juni 2018 der Referentenentwurf KiFöG vor. Seit dem 9. August liegt nun ebenfalls der Gesetzesentwurf einer Novelle als Kabinettsbeschluss vor.
An einigen Stellen lässt der Entwurf geplante Verbesserungen erahnen, aber mit einer deutlichen Entlastung der pädagogischen Fachkräfte ist nicht zu rechnen.
Dies ist unter anderem an folgenden Stellen der Fall:

Anspruch auf Kinderbetreuung (§3 im Referentenentwurf)
Leider wurde der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz auf acht Stunden je Betreuungstag bzw. 40 Wochenstunden heruntergesetzt, wie dies bereits im Eckpunktepapier angekündigt wurde. Dieser Ansatz ist irritierend, da doch die Evaluation des KiFöG gezeigt hat, das Sorgeberechtigte oftmals mehr Betreuungsstunden buchen. Im Referentenentwurf wurde Sorgeberechtigten zwar die Möglichkeit eingeräumt einen sogenannten „erweiterten ganztägigen Platz“ aufgrund von Erwerbssituation, Pflege von Angehörigen, schulischer oder beruflicher Ausbildung, Studium, Umschulung, Fort- oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit in Anspruch zu nehmen. Uns stellt sich jedoch die Frage, wie Sorgeberechtigte dies „glaubhaft machen“ sollen. Im Sinne der Sorgeberechtigten ist zu hoffen, dass hier eine möglichst unbürokratische Handhabung für die Praxis gefunden wird. Außerdem bleibt vollkommen unklar, wer die Kosten für den „erweiterten ganztägigen Platz“ trägt, also für die neunte und zehnte Betreuungsstunde.

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Wie sollen die 9. und 10. Betreuungsstunde für Kinder zukünftig finanziert werden? Diese Antwort bleibt der Referentenentwurf schuldig. (Foto: Frieder Weigmann)

Aufgaben der Tageseinrichtung (§ 5 im Referentenentwurf)
Im Eckpunktepapier wurde eine Unterstützung bei der Bildung, Erziehung und Betreuung, von Kindern mit besonderen Bedarfen angekündigt. Diese finanzielle Unterstützung sollte zwar im Rahmen eines zusätzlichen Förderprogramms erfolgen, im Sinne eines weitgefassten Inklusionsbegriffes (nicht nur begrenzt auf Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung) halten wir es jedoch für erforderlich, alle Kindertageseinrichtungen in die Lage zu versetzen inklusiv zu Arbeiten. Dazu brauchen die Einrichtungen zusätzliche finanzielle Ressourcen, die nicht an extra Förderprogrammen festgemacht werden sollten, sondern im Zusammenhang mit diesem Paragrafen verbindlich geregelt sind. Unser Vorschlag: die Kindertageseinrichtungen erhalten dafür eine jährliche Pauschale.
Problematisch sehen wir jedoch in § 5 Abs. 5 des Referentenentwurfs, dass eine stündliche Staffelung der Betreuungszeiten angeboten werden soll. Dies scheint zwar auf den ersten Blick den Bedürfnissen der Eltern entgegenzukommen, weil diese dann den ggf. etwas günstigeren Kostenbeitrag zahlen. Auf den zweiten Blick wird eine solche Formulierung jedoch den Personalschlüssel der Kindertageseinrichtung weiter verschlechtern, da bei der Personalschlüsselberechnung die gebuchten Stunden der Sorgeberechtigten einen wesentlichen Faktor ausmachen und somit die Fachkraft-Kind-Relation verschlechtert werden kann.
Auch die in § 5 Abs. 4 Referentenentwurf KiFöG getroffene Formulierung, dass die Öffnungszeiten der Tageseinrichtung sich am Wohl der Kinder orientieren und den Bedarf der Eltern berücksichtigen sollen, kann zu einer weiteren Ausdünnung des Personalschlüssels führen, da die vorhandenen pädagogischen Fachkräfte (Köpfe) die gesamte Öffnungszeit abdecken müssen. Im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist es grundsätzlich gut, familienorientierte Öffnungszeiten anzubieten. Die Flexibilisierung darf aber nicht auf dem Rücken der pädagogischen Fachkräfte ausgetragen werden.

Vereinbarungen (§ 11a im Referentenentwurf) und Sicherstellungsaufgaben und Bedarfsplanung (§ 10 im Referentenentwurf)
Die vermeintliche Stärkung der Gemeinden und Verbandsgemeinden wie sie in § 11a und auch in § 10 Sicherstellung und Bedarfsplanung (Referentenentwurf KiFöG) geplant ist, halten wir für fragwürdig.
So ist in § 11a des Referentenentwurfs formuliert, dass der Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern von Tageseinrichtungen Vereinbarungen im Einvernehmen mit den Gemeinden und Verbandsgemeinden abschließt und diese schriftlich dokumentiert werden. Die Gemeinden und Verbandsgemeinden hatten bisher auch die Möglichkeit ihr Einvernehmen zu versagen. Von diesem Recht hatten auch viele Gemeinden und Verbandsgemeinden in der Vergangenheit Gebrauch gemacht. Dies hat dazu geführt, dass sich viele Träger gezwungen sahen die SGB VIII Schiedsstelle anzurufen.
Leider gibt es auch im vorliegenden Referentenentwurf keine Regelung dazu, was passiert, wenn das Einvernehmen verweigert wird. Es gibt auch keine Fristsetzung, bis wann das Einvernehmen zu erteilen oder versagen ist.
In § 10 Sicherstellung und Bedarfsplanung Abs. 2 sollen die Gemeinden und Verbandsgemeinden zukünftig eine tragende Rolle bei der Bedarfsplanung für den Bereich der Kindertagesstätten bekommen und diese gesetzlich verpflichtend für ihr Gemeindegebiet aufstellen. Uns stellt sich die Frage, wie dann bei Konkurrenzsituationen zwischen Freien und Kommunalen Trägern von Kindertageseinrichtungen innerhalb eines Gemeindegebietes verfahren wird und ob die Gemeinden und Verbandsgemeinden überhaupt die für eine solche Planung notwenigen personellen Ressourcen zur Verfügung haben.

Kuratorium und Elternvertretung (§ 19 im Referentenentwurf):
Grundsätzlich ist es gut, wenn die Rolle der Eltern gestärkt wird und das Kuratorium mehr Mitspracherechte erhalten soll. Die im Referentenentwurf getroffenen Formulierungen, dass das Kuratorium zukünftig den Öffnungszeiten, Änderungen der Konzeption, einem Trägerwechsel oder der Teilnahme an Modellprojekten zustimmen soll, greifen jedoch stark in die Trägerhoheit ein. Eine Beratung im Rahmen des Kuratoriums würde an dieser Stelle ausreichen.

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Welche Mitspracherechte sollten Elternvertretung und Kuratorium haben? Welche Entscheidungen sollten beim Träger bleiben? Die Haltungen in dieser Frage gehen weit auseinander (Foto: Archiv)

Ansätze einer Verbesserung erkennen wir bei:

Verpflegungskosten und Kostenbeiträgen (§ 13 im Referentenentwurf)
Der Referentenentwurf gibt eine Klarstellung, welche Kosten im Rahmen der Verpflegung von den Sorgeberechtigten zu tragen sind.
Außerdem sollen die Eltern durch § 13 Kostenbeiträge im Referentenentwurf finanziell entlastet werden sollen. Allerdings sollten hier nicht nur die Sorgeberechtigten entlastet werden, deren Kinder in Krippe oder Kindergarten sind, sondern auch die, deren Kinder im Hort betreut werden.

Vereinbarungen (§ 11a im Referentenentwurf)
Erfreulich ist, dass die Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen im Referentenentwurf beibehalten wurden um auch weiterhin für eine transparente Finanzierung zu sorgen.

Pädagogische Fachkräfte und Mindestpersonalschlüssel (§ 21 Abs. 2 im Referentenentwurf)
Wir freuen uns darüber, dass zukünftig Ausfallzeiten von pädagogischen Fachkräften anerkannt werden sollen. Die im Eckpunktepapier genannten zehn Tage Ausfallzeiten pro pädagogischer Fachkraft können durchaus als ein Schritt in die richtige Richtung gewertet werden, um langfristig die durch Krankheit, Urlaub, Fort- und Weiterbildung anfallenden Ausfalltage abdecken zu können. Als Orientierung hierfür sollten die im Rahmen der Evaluation ermittelten 24 Krankheitstage dienen und weitere Ausfalltage für Urlaub und Fort- und Weiterbildung berücksichtigt werden.

Fazit: Es bewegt sich etwas. Aber in welche Richtung? Die Pläne zu den Betreuungszeiten im Referentenentwurf zum KiFöG Sachsen-Anhalt passen weder zu den Erfahrungen vor Ort, noch zur Personalbemessung.
Dass in der Personalbemessung auch Ausfallzeiten berücksichtigt werden sollen, zeigt, dass reale Situationen betrachtet werden. Gut so! Doch mit der geplanten Staffelung der Betreuungszeiten wird nicht nur die Berechnung übertrieben komplex – es könnte unter dem Strich und „über Nacht“ eine neue Verschlechterung in der Fachkraft-Kind-Relation entstehen. Ist das gewollt?


Update vom 12.09.2018:
Seit dem 9. August liegt nun der Gesetzesentwurf einer Novelle zum Kinderfördergesetz Sachsen-Anhalt (KiFöG) als Kabinettsbeschluss vor. Viel hat sich nicht geändert. Wir sehen Chancen und Risiken, die wir hier schon zum sogenannten Eckpunktepapier und zum Referentenentwurf ausführlich beschrieben haben und oben im Detail nachzulesen sind.
Große Unsicherheiten bleiben in der Frage, wie ein neu ausdifferenzierter Anspruch auf Betreuung über die dann gesetzlich von zehn auf acht Stunden geschrumpfte Betreuungszeit zu erwerben, zu begründen und für die Einrichtungen zu planen ist (§ 3). Wie sollen individuelle Regelungen gerecht und unbürokratisch umgesetzt werden?
Schwierigkeiten in der Planung und Umsetzung sehen wir auch nach wie vor, wenn es um die Staffelung der Zeiten bei weniger als acht Stunden Betreuung geht. Für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist es zwar grundsätzlich gut, familienorientierte Öffnungszeiten anzubieten, die Flexibilisierung darf aber nicht auf dem Rücken der pädagogischen Fachkräfte ausgetragen werden. Dies ist aber mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf zu befürchten (§ 5). Wenn dann auch noch künftig durch Kuratorien und Elternvertretungen über Öffnungs- und Schließzeiten entschieden wird, sind Zielkonflikte vorprogrammiert (§ 19).